Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential - sogenannte "Listenhunde"

"Listenhunde" gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential angenommen: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu.

Folgende Maßnahmen müssen von den Tierbesitzern ergriffen werden:

  1.  Chippen und amtliche Registrierung in der Heimtierdatenbank
  2. § 4 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes besagt, dass das Halten von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) vom Hundehalter bzw. von der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen ist. Der Nachweis einer erhöhten Haftpflichtversicherung ist beizubringen.
  3. Sachkundenachweis:
    Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung des Hundes beizubringen. Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und
    die Beherrschbarkeit der vom Gesetz und durch die Durchführungsverordnung näher determinierten Inhalte durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweisen kann, welche von einer nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigten Person ausgestellt wurde. Kontaktieren Sie die Hundeschule Ihres Vertrauens bezüglich näherer Informationen über die Erlangung des Sachkundenachweises.
  4. Maulkorb- und Leinenpflicht an öffentlichen Orten im Ortsbereich

    Weiterführende Informationen:
    NÖ Hundehaltegesetz - NÖ Landesregierung